Bisher fielen die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unter „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ und wurden nur in begrenztem Umfang steuerlich berücksichtigt.
Nun werden diese Beiträge zusammen mit der Arbeitslosenversicherung, der Risiko- Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung voll bis zu einer Höchstgrenze berücksichtigt. Für arbeitnehmer, Rentner und Beamte liegt der Satz nun bei 1.900.- Euro, für Selbstständige bei 2.800.- Euro. Die Beträge wurden somit um 400.- Euro angehoben.
Das gilt für Beiträge, die den gesetzlichen Leistungen entsprechen. Was über dieses gesetzliche Niveau hinaus geht gilt als Mehrleistung und wird in der Regel nicht berücksichtigt. Damit sind z.B. Leistungen wie Heilpraktiker Behandlungen, Chefarztbehandlung und Einbettzimmer gemeint.
Für Familien ergibt sich eine günstige Situation, da nicht nur die Beiträge des Krankenversicherten selbst absetzbar sind sondern auch die des Ehepartners sowie derjenigen, die Kinder haben mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Somit wird der Status der Familie gestärkt.
Man hat die Möglichkeit die Steuerersparnisse aus der Kranken- und Pflegepflichtversicherung für die Altersvorsorge einzusetzen. Diese wiederum kann man später einsetzen um Krankenversicherungsbeiträge im Alter zu finanzieren.
Zu beachten ist, dass man in Anspruch genommene Beitragsrückerstattungen nicht steuerlich geltend machen kann, d.h. sie mindern den steuerlich abzugsfähigen Jahresbeitrag. Bei arbeitnehmern kann der Arbeitgeberanteil, also maximal 50% des Krankenversicherungsbeitrages, nicht steuerlich abzugsfähig gemacht werden.
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